Vorarlberg: Wichtige Verbesserungen in der Integrationshilfe und der Pflege daheim
Landesrätinnen Rüscher und Wiesflecker begrüßen die Novelle des Sozialleistungsgesetzes
Bregenz (VLK) – In der letzten Regierungssitzung wurden mit der Novelle des Sozialleistungsgesetzes (SLG) und der Sozialleistungsverordnung (SLV) rückwirkend zum 1. April weitere Verbesserungen für die Betroffenen beschlossen. Diese Änderungen werden von Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher und Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker ausdrücklich begrüßt. „Dadurch werden vor allem im Bereich der Integrationshilfe Ungleichbehandlungen abgewendet und wichtige Verbesserungen für Menschen mit Behinderung, Menschen in schwierigen Lebenssituationen sowie pflegende Angehörige umgesetzt“, so Rüscher und Wiesflecker einhellig.
So wurde in der Änderung des SLG sichergestellt, dass für Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird und Personen in ambulant betreuten Einrichtungen monatlich die gleich hohen Geldleistungen gewährt werden wie alleinstehenden Personen.
Eine weitere Verbesserung betrifft Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht erwerbsfähig sind und im Rahmen von Beschäftigungstherapien (z.B. in Werkstätten der Lebenshilfe) ein sogenanntes Anerkennungsgeld bekommen. Die Novelle zur SLV schafft nun die Möglichkeit, dass hilfsbedürftigen Personen von diesem Geld ein Betrag in Höhe von maximal 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende frei gelassen wird.
Weiters wird durch die Novellierung die häusliche Pflege innerhalb des Familienverbandes gestärkt. Für Personen, die Angehörige im selben Haushalt betreuen und pflegen, wird das Pflegegeld zur Gänze nicht als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt.
Außerdem gibt es weitere Ausnahmen bei der Berücksichtigung öffentlicher Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, zur Bemessung von Leistungen für den Lebensunterhalt und fürs Wohnen: So werden nun auch Entschädigungsleistungen für Gewaltopfer sowie Versehrtenrenten nach dem Impfschadengesetz und Rentenleistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz nicht beim Einkommen eingerechnet.
Quelle: Land Vorarlberg