Innsbruck: Wie wird am 29. September gewählt?

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Wer sich bereits eine Wahlkarte hat ausstellen lassen, diese aber nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann mit der noch offenen Wahlkarte in jedem Wahllokal in ganz Österreich wählen.
Foto: IKM/Bär
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Muster amtlicher Stimmzettel
Foto: Bundesministerium für Inneres
20 Sep 10:00 2024 von Redaktion Salzburg Print This Article

Wichtige Hinweise für eine gültige Stimmabgabe

Am Wahlsonntag, 29. September 2024, sind die Wahllokale ab 7.30 Uhr geöffnet, Wahlschluss ist um 16.00 Uhr. Gewählt werden kann in jenem Wahllokal, in dessen Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist. Insgesamt stehen 43 Wahllokale im gesamten Stadtgebiet zur Verfügung. Eine Übersicht aller Wahllokale sowie ein „Wahllokal- und Wahlsprengelfinder“ ist unter www.innsbruck.gv.at/wahllokale abrufbar.

Stimmabgabe mittels Wahlkarte
Wer sich bereits eine Wahlkarte hat ausstellen lassen, diese aber nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann mit der noch offenen Wahlkarte in jedem Wahllokal in ganz Österreich wählen. Wurde bereits gewählt, kann die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete und bereits verschlossene Wahlkarte am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal in Österreich während der Öffnungszeiten oder bei einer beliebigen Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abgegeben werden.

Amtlichen Lichtbildausweis nicht vergessen!
Im Wahllokal wird die Identität der wahlberechtigten Person anhand eines vorzulegenden, amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) überprüft. eAusweise (zum Beispiel der Digitale Führerschein) sind mangels entsprechender technischer Ausstattung der örtlichen Wahlbehörden nicht überprüfbar und werden als Ausweisdokument nicht akzeptiert.

Im Anschluss an die Identitätsprüfung erhalten die WählerInnen ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

Ausfüllen des Stimmzettels
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe die wahlberechtigte Person wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem unter der Kurzbezeichnung der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht wird, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die darüber angeführte Wählergruppe gewählt werden soll. Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn die wahlberechtigte Person zumindest eine Vorzugsstimme für eine/n Bewerber/in der von ihr präferierten Partei vergeben hat. Auch eine sonstige Kennzeichnung der Partei ist möglich, z.B. indem alle anderen Parteibezeichnungen bis auf die eine durchgestrichen wurden.


Quelle: Stadt Innsbruck



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