Innsbruck: Winterdienst: AnrainerInnen verpflichtet
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Gutes Zusammenwirken unerlässlich für Sicherheit
Mehr als 550 Kilometer an Straßen und Wegen, die im Winter geräumt werden müssen, betreut der Straßenbetrieb im Innsbrucker Stadtgebiet. Zusätzlich zum Einsatz der Mitarbeitenden sind auch AnrainerInnen gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege vor ihren Grundstücken freizuhalten. Stadträtin Mag.a Mariella Lutz und Amtsvorstand Ing. Johannes Wetzinger (Straßenbetrieb) sind bereit für den Winterdienst und freuen sich auf die Zusammenarbeit mit der Bevölkerung.
„Die Temperaturen fallen spürbar – bald steht der Winter vor der Tür. Unsere Mitarbeitenden im Straßenbetrieb kümmern sich natürlich auch in diesem Jahr wieder mit vollem Einsatz darum, dass Innsbrucks Straßen vom Schnee befreit werden. Damit sie reibungslos arbeiten können, sind auch Anrainerinnen und Anrainer dazu verpflichtet, mitzuhelfen und die Gehsteige vor ihren Liegenschaften frei zu halten und zu streuen. Gemeinsam schaffen wir auch diesen Winter – vielen Dank an alle, die sich um die Sicherheit auf unseren Straßen und Wegen kümmern! “, betont die ressortzuständige Stadträtin Mariella Lutz.
„Damit auch sichergestellt wird, dass unsere Räumfahrzeuge optimal arbeiten können, bitten wir, vor allem Fahrräder und E-Scooter so zu platzieren, dass immer eine Durchfahrtsbreite von mindestens 1,80 Metern gegeben ist. Wie in den vergangenen Jahren hoffen wir, dass im gemeinsamen Zusammenwirken von privatem Verantwortungsbewusstsein und dem Einsatz unserer MitarbeiterInnen die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet auch in diesem Winter wieder bestmöglich gewährleistet werden kann“, führt Amtsvorstand Johannes Wetzinger aus.
Winterdienst
Im Winter führen die zuständigen Straßenmeister laufend Kontrollen im Stadtgebiet durch, das Team des Winterdienstes kümmert sich um die Schneeräumung auf Straßen, Geh- und Radwegen in seinem Zuständigkeitsbereich. An Tagen mit besonders starkem Schneefall sind zusätzliche Räum- und Sonderfahrzeuge externer Dienstleister im Einsatz.
EigentümerInnen sind verpflichtet, die Wege vor ihren Grundstücken frei zu halten. Paragraph 93 der Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass AnrainerInnen die Gehsteigflächen vor ihren Häusern zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr selbst räumen und streuen müssen – andernfalls droht eine Verwaltungsstrafe. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, muss die Straße bis zu mindestens einem Meter vor der Grundstücksgrenze geräumt werden.
Die Räum- und Streupflichten sowie die Verpflichtung zur Entfernung von Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern treffen gemäß Paragraph 93 StVO grundsätzlich die EigentümerInnen der jeweiligen Liegenschaften. Zu beachten ist, dass diese Pflichten per Mietvertrag auch auf MieterInnen übertragen werden können.
Falls sich die Liegenschaft im Gebiet der städtischen Kernbetreuung (zu finden unter: www.innsbruck.gv.at/kernbetreuung) befindet, kann ein Vertrag mit der Stadt Innsbruck abgeschlossen werden, der die Räumung durch das Amt Straßenbetrieb gewährleistet.
Weitere Pflichten
Paragraph 91 der StVO verpflichtet AnrainerInnen dazu, den öffentlichen Raum vor ihren Grundstücken frei von Ästen, Sträuchern, Hecken und weiterem Gewächs zu halten. Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,5 Metern über dem Boden frei sein. Hängen Äste tiefer, sind EigentümerInnen verpflichtet, diese zu stutzen. Die Grenze, bis zu der geschnitten muss, ist hier die jeweilige Grundstücksgrenze. Auch für Straßen gibt es Obergrenzen: Jede öffentliche Straße in Innsbruck muss bis zu einer Höhe von 4,5 Metern freigehalten werden.
Quelle: Stadt Innsbruck