Graz: Wohnungsrückgabe - Wann dürfen Vermieter:innen die Kaution einbehalten?
Wenn Sie aus Ihrer Mietwohnung ausziehen, ist das Ziel bei der Wohnungsrückgabe, die beim Einzug von Ihnen bezahlte Kaution inkl. Zinsen zurückzubekommen. In bestimmten Fällen kann der:die Vermieter:in aber die Kaution ganz oder teilweise einbehalten. Beispielsweise dann, wenn es Schäden in der Wohnung gibt, die über die normale Abnützung hinausgehen. Wann das der Fall ist, erfahren Sie hier.
Warum wird eine Kaution beim Mieten einer Wohnung verlangt?
Die meisten Vermieter:innen verlangen beim Mietvertragsabschluss eine Kaution von den Mieter:innen, um sich für den Fall von ausständigen Mietzinszahlungen oder Schäden am Mietobjekt abzusichern.
Grundsätzlich kann die Höhe der Kaution frei von den Vermieter:innen gewählt werden. In der Regel setzt sich diese aus drei Bruttomonatsmieten zusammen, zulässig sind aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Kaution im Ausnahmefall auch höher sein. Der:die Vermieter:in ist verpflichtet, das Geld auf ein Sparbuch zu legen oder eine vergleichbar zinsbringende Anlageform für den Kautionsbetrag zu wählen. Nach dem Wohnungsauszug muss die Kaution inkl. der angefallenen Zinsen an die Mieter:innen unverzüglich zurückbezahlt werden - wenn nicht ein Abzug von der Kaution berechtigt ist.
Gründe für das Einbehalten der Kaution
Zum einen kann die Kaution einbehalten werden, wenn ein unberechtigter Mietzinsrückstand vorliegt. Zum anderen haben Vermieter:innen das Recht, die Kaution einzubehalten, wenn die Wohnung Mängel oder Schäden aufweist, die über die normale Abnützung hinausgehen. Beispiele dafür sind:
- Wasserschäden am Parkett (z. B. durch ein zu feuchtes Aufwischen oder undichte Blumentöpfe)
- Fehlende Teile am Holz- oder Fliesenboden (z. B. fehlende Sesselleisten oder ausgebrochene Fliesen)
- Tiefe Kratzer im Parkett
- Wände, die über Gebühr mit Bohrlöchern versehen sind
- Kräftige Wandfarben (z. B. Schwarz, Knallrot, Dunkelgrün)
- Gesprungene Herdplatte aufgrund von unachtsamem Verhalten (z. B. durch eine fallengelassene Pfanne)
Wichtig: Bei der Beurteilung der Schäden ist auch immer das Alter der Gegenstände zu berücksichtigen. Zu ersetzen ist nie der Neuwert, sondern immer nur der Zeitwert der beschädigten Gegenstände.
So gelingt die Wohnungsrückgabe
- Bei einem Umzug sollten Sie darauf achten, dass ein Übergabeprotokoll erstellt wird - und das sowohl beim Ein- als auch beim Auszug. In einem Übergabeprotokoll, das von der mietenden sowie der vermietenden Partei unterschrieben wird, werden vorhandene Schäden dokumentiert. Auch Fotos sind zur Dokumentation unbedingt empfohlen und können im Streitfall zur Beweissicherung dienen.
- Die Wohnung muss sauber und besenrein übergeben werden. Das heißt, es ist eine Grundreinigung durchzuführen, und sie muss frei von beweglichen Gegenständen sein. Anderes gilt dann, wenn die Wohnung bereits ungereinigt übernommen wurde oder Möbel mitgemietet wurden.
- Übermäßige Löcher in den Wänden sollten zugespachtelt und unübliche Wandfärbungen mit einer hellen Farbe übermalt werden.
Die Wohnungsinformationsstelle berät Sie im Zweifelsfall kostenlos:
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kaution unrechtmäßig einbehalten wurde? Wenden Sie sich an das Team der Wohnungsinformationsstelle (WOIST) der Stadt Graz. Die Expert:innen sehen sich Ihren Sachverhalt in Ruhe an und beraten Sie ausführlich. Das Angebot der WOIST kann von allen Grazer:innen kostenlos in Anspruch genommen werden.
Quelle: Stadt Graz