Zoll Hannover stoppt tonnenweise illegale Pyrotechnik

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23 Dez 18:56 2024 von Presseportal.de Print This Article

Hannover (ots) -

Über 460 Pakete mit einem Gesamtgewicht von über 4,4 Tonnen mit diversen illegalen Feuerwerkskörpern hat der Zoll Hannover seit vergangenem Donnerstag beschlagnahmt.

Beginn der sehr umfangreichen Maßnahmen war der Hinweis eines Paketdienstleisters möglicherweise ein Paket mit Pyrotechnik erhalten zu haben. Durch die hinzugerufenen Zollbeamten bestätigte sich die Vermutung hinsichtlich des verdächtigen Pakets. In dem Paket mit einem Gesamtgewicht von mehreren Kilogramm befanden sich diverse Feuerwerkskörper insbesondere auch der Kategorien F 3 und F 4 (weitere Informationen zu den Kategorien finden sich in den Zusatzinformationen).

Bei anschließenden Kontrollen von ähnlichen Paketen wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits über 460 ähnliche Pakete mit einem Gesamtgewicht von über 4,4 Tonnen durch den Zoll in Hannover gestoppt. "Nach aktuellen Erkenntnissen gehen wir davon aus, dass noch weitere entsprechende Pakete eintreffen werden", so Bacher weiter.

Die Absender der Pyrotechnik sind in Polen ansässig. Die Empfänger sind diverse Einzelpersonen aus ganz Deutschland.

Bei den gefährlichen und nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern handelt es sich nach aktueller Einschätzung nicht nur um die üblicherweise zu Silvester verwendeten "Knallkörper". "Wir warnen eindringlich davor sich Feuerwerkskörper bei derartigen Händlern zu bestellen. Neben dem enormen Gesundheitsrisiko ist das Bestellen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigungen eine Straftat", so Bacher abschließend.

Aus ermittlungstaktischen Gründen können zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren Informationen erteilt werden.

Zusatzinformationen:

Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung. Es muss auch damit gerechnet werden, dass auf im Ausland gekauften Artikeln gefälschte Zulassungszeichen angebracht sind. Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Erteilung von Zulassungen zuständig. Weitere Informationen über die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern finden sich auf den Internetseiten der BAM.

Es gilt grundsätzlich Folgendes:

- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden. - Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden. - Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden, ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Bei den letztgenannten handelt es sich beispielsweise um Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sogenannte Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sogenannten Blitzknallsatz. - Für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich. - Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. - Eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt.

Beim Verbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern - mit Ausnahme der oben angeführten Anmeldepflicht - sinngemäß. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen.

Die Überwachung der Einhaltung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften obliegt in Deutschland den für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden der Bundesländer sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnisse unterstützt die Zollverwaltung die für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Hannover, übermittelt durch news aktuell



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